Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Pläne zur Abschaffung der Steuerklassen III und V noch offen
- Verspätete Pauschalversteuerung kann zu Beitragspflicht führen
- Erfassung von Gutscheinen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Investitionsabzugsbeträge bei steuerbefreiten Solaranlagen
- Anhebung der Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen
- Erweiterte Kürzung bei einer Betriebsverpachtung
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren
- Datenaustausch zu Auslandskonten ist verfassungsgemäß
- Entwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV
Neustarthilfe für Gesellschaften und Antrag durch Steuerberater möglich
Die Neustarthilfe steht jetzt nicht mehr nur Soloselbstständigen offen, sondern auch kleinen Personen- und Kapitalgesellschaften.
Inzwischen können nicht nur Soloselbstständige, sondern auch Personen- und Kapitalgesellschaften statt der Überbrückungshilfe III die Neustarthilfe beantragen. Eine Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn sie den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden, vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurde, höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt und ein Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet. Außerdem können Anträge auf die Neustarthilfe nun auch über den Steuerberater gestellt werden; für Kapitalgesellschaften ist das sogar zwingend notwendig. Die Beraterkosten werden dabei bezuschusst.