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Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
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- Pläne zur Abschaffung der Steuerklassen III und V noch offen
- Verspätete Pauschalversteuerung kann zu Beitragspflicht führen
- Erfassung von Gutscheinen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Investitionsabzugsbeträge bei steuerbefreiten Solaranlagen
- Anhebung der Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen
- Erweiterte Kürzung bei einer Betriebsverpachtung
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren
- Datenaustausch zu Auslandskonten ist verfassungsgemäß
- Entwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV
Pauschalbesteuerung der Überlassung von VIP-Logen
Bei der pauschalen Versteuerung der Überlassung von Logenplätzen sind die anteiligen Ausgaben für Leerplätze nicht zu berücksichtigen.
Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die pauschal besteuert werden kann. Diese gängige Praxis hat der Bundesfinanzhof bestätigt, aber dabei klargestellt, dass der Gegenstand der Sachzuwendung die Überlassung des einzelnen Logenplatzes ist. Auf Leerplätze oder nicht besuchte Veranstaltungen entfallende Aufwendungen für die Loge sind deshalb ebenso wenig bei der Pauschalbesteuerung zu berücksichtigen wie die Kosten eines Sitzplatzes für einen Mitarbeiter, der allein zur Betreuung der Gäste bei der Veranstaltung anwesend ist. Die Aufwendungen für die überlassenen Plätze können über eine sachgerechte Schätzung ermittelt werden. Gleiches gilt für den nicht zu versteuernden Werbeanteil, der auf die Zuwendung des Logenplatzes entfällt.